(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen
eingeräumt, die dazu führen, daß die vereinbarte Gegenleistung unter
Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in
einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes
steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine
Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den
Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgnissen gewährt wird.
(2) Der Anspruch verjährt in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
Urheber von den Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt, Kenntnis
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren.
(3) Auf den Anspruch kann im voraus nicht verzichtet werden. Die
Anwartschaft darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung
über die Anwartschaft ist unwirksam.
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