(1)   Hat  der  Urheber  einem  anderen  ein  Nutzungsrecht  zu  Bedingungen
eingeräumt,  die  dazu  führen,  daß  die  vereinbarte  Gegenleistung  unter
Berücksichtigung  der  gesamten  Beziehungen  des Urhebers zu dem anderen in
einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der  Nutzung  des  Werkes
steht,  so  ist  der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine
Änderung des  Vertrages  einzuwilligen,  durch  die  dem  Urheber  eine  den
Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgnissen gewährt wird.

(2)  Der  Anspruch  verjährt in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
Urheber von den Umständen, aus denen  sich  der  Anspruch  ergibt,  Kenntnis
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren.

(3)   Auf   den  Anspruch  kann  im  voraus  nicht  verzichtet  werden.  Die
Anwartschaft darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung
über die Anwartschaft ist unwirksam.


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